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Umlagen und Beiträge, die die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.
Die Veranschlagung von Personalaufwendungen für die Bediensteten der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
Leistungen zwischen den Haushalten der Sondervermögen und Abrechnungsverbände sind angemessen zu verrechnen.