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Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
die Erträge des Ergebnishaushaltes insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes,
die Einzahlungen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Vermögenshaushaltes.