Erwägungsgrund 21 32024R2509
Um unter außergewöhnlichen Umständen rasch reagieren zu können, sollte die Kommission in der Lage sein, Sachzuwendungen unabhängig von ihrem Wert anzunehmen, wenn sie für Zwecke der humanitären Hilfe, der Soforthilfe, des Katastrophenschutzes oder des Krisenmanagements geleistet werden. Damit angemessene Schutzvorkehrungen gelten, sollte die Kommission solche Zuwendungen nur annehmen, wenn die Annahme mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz im Einklang steht, nicht zu Interessenkonflikten führt, dem Ansehen der Union nicht schadet und die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch zu beeinträchtigen droht. Der Geber sollte sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der Ausschlusssituationen im Rahmen des Früherkennungs- und Ausschlusssystems befinden und in der entsprechenden Datenbank nicht als ausgeschlossen registriert sein. In Fällen, in denen die Kommission Zuwendungen annimmt, sollte der zuständige Anweisungsbefugte entsprechende Informationen in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufnehmen.