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Für den Abrechnungsverband der Freiwilligen Versicherung beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet. Teil 4 Schlussvorschrift