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Bei der Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung sind insbesondere zu berücksichtigen
die Fluchtgefahr der untergebrachten Person,
die Vorgeschichte der untergebrachten Person, insbesondere die unterbringungsbezogene Delinquenz sowie alle weiteren bekannten Informationen zur Vordelinquenz, Absprachefähigkeit der untergebrachten Person und die Delikthypothese,
Persönlichkeitsquerschnitt der untergebrachten Person und ihre aktuelle Krankheitssymptomatik,
der Behandlungsverlauf, insbesondere Symptomentwicklung, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Behandlungsmitwirkung beziehungsweise -compliance,
die soziale Perspektive der untergebrachten Person, und
protektive Faktoren.
Sofern eine untergebrachte Person zur Ausreise aus der Bundesrepublik verpflichtet ist, insbesondere wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, ist dies als besonderer Risikofaktor hinsichtlich der potentiellen Steigerung der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen, zu bewerten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Festsetzung ist zumindest ein aktuelles und wissenschaftlich anerkanntes standardisiertes Prognoseinstrument zu verwenden. Die Wahl des Instrumentes ist zu begründen. Bei entsprechender Indikation soll darüber hinaus eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt werden.
Vor einer Entscheidung über das Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 Absatz 2 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 2) geändert worden ist, im Folgenden StrUG NRW, erstellt das Behandlungsteam eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos der untergebrachten Person unter Beteiligung aller an der Behandlung beteiligten Personen und bereitet einen Entscheidungsvorschlag für die therapeutische Leitung vor. Der Sicherheitsfachkraft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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