Gesetze
Gesetz wird geladen …
Untergebrachte Personen, bei denen nach Einschätzung der therapeutischen Leitung Fluchtgefahr besteht, werden so spät wie möglich über Beginn und Ziel von Ausführungen informiert.
Soll ein Begleitausgang durch Personen begleitet werden, die nicht Beschäftigte der Einrichtung sind, ist mit diesen vor Durchführung des Begleitausgangs nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die untergebrachte Person ein Aufklärungsgespräch durchzuführen. In diesem sind diese Personen insbesondere über das Anlassdelikt der untergebrachten Person und mögliche Gefahren aufzuklären. Zudem ist die Begleitperson über die angeordneten Auflagen im Rahmen des Begleitausganges sowie deren Rechte und Pflichten als Begleitperson aufzuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren und von der Begleitperson zu bestätigen. Eine Begleitung durch Personen, mit welchen ein solches Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt worden ist, ist nicht zulässig. Die Anordnung, mit welcher die Begleitung durch andere geeignete Personen zugelassen wird, kann widerrufen werden, wenn Zweifel an der Geeignetheit der Begleitperson bestehen; in diesen Fällen gilt § 3 Absatz 1 entsprechend. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.
Vor und nach Begleitausgängen und Ausführungen sind untergebrachte Personen auf mitgeführte Gegenstände zu kontrollieren, soweit nicht Durchsuchungen nach § 30 Absatz 5 StrUG NRW angeordnet sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement