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Verschlechtert sich die Risikoeinschätzung bei einer untergebrachten Person, ist jede mit der Behandlung betraute Person berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des jeweils festgesetzten Maßes der Freiheitsentziehung kurzfristig auszusetzen oder die Inanspruchnahme des Maßes der Freiheitsentziehung vorübergehend einzuschränken. Die Gründe sind zu dokumentieren, die therapeutische Leitung ist so bald wie möglich zu informieren. Die Zuständigkeit der therapeutischen Leitung für die Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 StrUG NRW bleibt unberührt.
Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt…
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die…
Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die…
Werden Veränderungen oder andere lebensverändernde Ereignisse in Bezug auf die untergebrachte Person, zum Beispiel der Tod naher Angehöriger,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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