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Aus wichtigem Grund kann eine Sicherheitsfachkraft jederzeit abberufen werden. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten.
Die Sicherheitsfachkraft kann ihr Amt mit einer angemessenen Frist niederlegen. Die Frist ist mit der Klinikleitung zu vereinbaren.
Scheidet eine Sicherheitsfachkraft aus ihrem Amt aus, ist sie berechtigt, in ihre vorherige oder eine vergleichbare Tätigkeit zurückzukehren. Liegt der wichtige Grund im Sinne des Absatzes 1 in der Person der Sicherheitsfachkraft oder ihrem Verhalten, bleiben arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen unberührt.
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