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Werden Veränderungen oder andere lebensverändernde Ereignisse in Bezug auf die untergebrachte Person, zum Beispiel der Tod naher Angehöriger, Beziehungsproblematiken, Anhörungen oder Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status bekannt, ist die von der untergebrachten Person ausgehende prognostizierte Gefahr im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 StrUG NRW zu überprüfen. Der Anlass der Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer untergebrachten Person von einer erhöhten Fluchtgefahr…
Die Einrichtung unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur…
Vor einer Entscheidung über das Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 Absatz 2 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV.…
Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild der untergebrachten Person und den Gefährdungen, die von ihr ausgehen können. Es ist nach…
Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot ist bei Bedarf, spätestens alle sechs Monate, durch die Einrichtung zu überprüfen und fortzuschreiben. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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