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Offenes Feuer in den Einrichtungen ist untersagt. Dies umfasst insbesondere Kerzen, Teelichte und Benzinfeuerzeuge sowie Feuerzeuge mit feststehenden Flammen. Ausgehändigt werden können ausschließlich Feuerzeuge, deren Flamme nicht arretierbar ist und beim Loslassen des Betätigungselementes automatisch erlischt.
Soll einer untergebrachten Person ein nach Absatz 1 zulässiges Feuerzeug ausgehändigt werden, trifft die therapeutische Leitung nach einer Risikoeinschätzung eine Einzelfallregelung zur Benutzung von Feuerzeugen. Dabei ist die Verfassung, Symptomatik und Vorgeschichte, insbesondere hinsichtlich Brandstiftungen oder Suizidversuchen, der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Die Regelung ist zu dokumentieren und regelmäßig sowie anlassbezogen anzupassen.
Untergebrachten Personen in räumlicher Trennung dürfen Feuerzeuge nicht ausgehändigt werden. Zu Beginn einer räumlichen Trennung sowie nach jeder Unterbrechung sind entsprechende Kontrollen durchzuführen. Untergebrachten Personen, die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrUG NRW räumlich getrennt sind, ist das Rauchen nur unter Aufsicht zu gestatten.
Bei der Ausstattung der Unterbringungszimmer soll Mobiliar genutzt werden, das aus schwer entzündlichen Materialien besteht. Besteht bei untergebrachten Personen die begründete Annahme, dass bei ihnen die Gefahr einer vorsätzlichen Brandstiftung besteht, sind schwer entflammbare Matratzen, die den besonderen Anforderungen an Brandschutz entsprechen, zu nutzen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die untergebrachte Person bereits Brandstiftungsdelikte begangen hat.
In Intensivbehandlungs- und Kriseninterventionsräumen sind Möbel und schwer entflammbare Matratzen, die den besonderen Anforderungen an Brandschutz entsprechen, vorzuhalten. In diesen Räumen untergebrachte Personen sind nach individueller Risikoeinschätzung bei Bedarf mit brandfester Kleidung auszustatten.
Untergebrachten Personen, die ihr Zimmer eigenständig verlassen dürfen, ist das Rauchen innerhalb der Stationen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen zu gestatten.
Raucherräume sind mit fest installierten Feuerzeugen auszustatten. Die Einrichtung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken und soll keinen Anreiz zum dauerhaften Aufenthalt bieten. Etwaige Möbel müssen schwer entflammbar sein.
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration mit geeigneter Unterlage und Befestigung sowie die Verwendung von offenem Feuer zur…
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur…
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen…
zu rauchen oder glühende Stoffe bei sich zu führen oder wegzuwerfen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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