§ 17 MRVG
Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild der untergebrachten Person und den Gefährdungen, die von ihr ausgehen können. Es ist nach Maßgabe des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
Der Vollzug kann insbesondere dadurch gelockert werden, dass
die untergebrachte Person sich zu bestimmten Zeiten begleitet von einem oder mehreren Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten darf (Ausführung),
auf dem Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung oder
außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
die untergebrachte Person auf eine halboffene oder offene Station verlegt wird,
die untergebrachte Person regelmäßig unbegleitet die Station oder die Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen einer verlässt (Freigang),
Schul- oder Berufsausbildung oder
therapeutischen Maßnahme
die untergebrachte Person sich tagsüber zu bestimmten Zeiten unbegleitet aufhalten darf (Ausgang),
auf dem Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung oder
außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
die untergebrachte Person regelmäßig unbegleitet einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, einer Berufsausbildung, einer beruflichen Fortbildung, einer Umschulung oder einer anderen berufsfördernden Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung nachgeht (Außenbeschäftigung),
der untergebrachten Person Ausgang mit Übernachtung gewährt wird (Langzeitausgang),
die untergebrachte Person zur Vorbereitung der Entlassung in eine von der Maßregelvollzugseinrichtung beratene Wohnform umzieht (Probewohnen).
Lockerungen dürfen mit Einwilligung der untergebrachten Person gewährt werden, soweit nicht Tatsachen die Befürchtung begründen, dass sie sich dem Maßregelvollzug entziehen oder die Lockerungen zu rechtswidrigen Taten missbrauchen werde.
Für Lockerungen können der untergebrachten Person Auflagen erteilt werden.
Vor der Gewährung von Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 2 bis 7 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Die Gewährung von Lockerungen ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
Ausführungen können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher, medizinischer oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person zugelassen werden. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.