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Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen gemäß dieser Verordnung.
Die Zentrale Kaufpreissammlung besteht aus einer zentralen Datenbank, einem Verarbeitungsteil und einer Webanwendung. In der zentralen Datenbank werden die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung vorgehalten. Die Webanwendung erlaubt einen schreibenden und lesenden Zugriff auf diese Daten und einen Datenexport. Der Verarbeitungsteil erlaubt die Auswertung und Analyse dieser Daten innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung. Hierzu sind entsprechende Auswertefunktionen hinterlegt.
Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 7.
Zugriff auf die zentrale Datenbank haben nur die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss. Der Zugriff wird über eine Zugangssteuerung gemäß § 10 geregelt.
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 bedarfsweise angepasst.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 3 erfolgt grundsätzlich nur durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss zur…
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.
Er erteilt nach § 25 Absatz 2 überregionale Auskünfte aus der Zentralen Kaufpreissammlung. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise…
Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen…
Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.