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Führungsausbildungen zur Wahrnehmung der Führungsstufen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 sind im notwendigen Umfang entsprechend des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides zu erwerben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus der Sollstärke und der taktischen Gliederung der betrieblichen Feuerwehr. Die Führungsausbildungen richten sich nach den Vorschriften für öffentliche Feuerwehren und werden gegebenenfalls gemäß Absatz 2 ergänzt.
Zusatzausbildungen sind hinsichtlich der spezifischen Gefahren des Betriebes zu erwerben. Diese umfassen auch nicht-feuerwehrtechnische Ausbildungen.
Für die Führungsausbildung gelten sinngemäß die Vorschriften des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes über 2. Unterabschnitt Sonstige Ausbildung
Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG bedürfen diejenigen Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, einer…
Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die rettungsdienstliche Ausbildung gemäß Anlage 1 in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Sie richtet sich…
Die Teilnahme an Lehrgängen am Institut der Feuerwehr NRW ist ebenso wie bei Angehörigen der Einsatzabteilung möglich und setzt die Einwilligung der Leiterin…
Für die Ausbildung der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die Feuerwehr-Dienstvorschriften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.