§ 10 WFwVO
Die notwendige fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr richtet sich grundsätzlich nach ihrer Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr.
Für die Ausbildung der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die Feuerwehr-Dienstvorschriften.
Die hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr werden in der jeweils gültigen Fassung ausgebildet. Die im Rahmen der Ausbildung nach Nummer 1 zu absolvierende notfallmedizinische Ausbildung richtet sich nach den betriebsspezifischen Aufgaben, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und der Ausstattung der Werkfeuerwehr.
entsprechend den Ausbildungsvorschriften des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder
nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV)
Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren können Werkfeuerwehrangehörige mit den in Absatz 3 genannten Ausbildungen, die als Einheitenführer ab einer Staffel vorgesehen sind, eine dem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Führungsausbildung absolvieren. Im Anschluss sollen die dort erworbenen Kenntnisse bei zwei je dreiwöchigen Praktika im Einsatzdienst einer Berufsfeuerwehr und einer anderen hauptberuflichen Werkfeuerwehr gefestigt werden.
Angehörige von Werkfeuerwehren können in Anlehnung an die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Qualifikation zum Brandinspektor oder zur Brandinspektorin erlangen. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung oder alternativ eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren in der Verwendung als Einheitenführer oder Einheitenführerin mit der entsprechenden Qualifikation nach Absatz 4.
Angehörige von Werkfeuerwehren können in Anlehnung an die Laufbahnausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst die Qualifikation zum Werkbrandingenieur oder zur Werkbrandingenieurin erlangen. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung oder alternativ eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren mit der Qualifikation nach Absatz 5.
Für die ordnungsgemäße Ausbildung ist die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung verantwortlich. Die Ausbildung kann in anderen Betrieben oder Einrichtungen, bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer Feuerwehrschule erfolgen.
Die betriebs- oder einrichtungsinterne Ausbildung muss dem Gefährdungspotenzial des Betriebes oder der Einrichtung Rechnung tragen.
Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind im Jahr mindestens 60 Stunden fachbezogen fortzubilden. Die Fortbildung kann in Teilen durch Teilnahme an der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchzuführenden Fortbildung der nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen erfolgen.