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Angehörige von betrieblichen Feuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 5 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.
Die jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.
Bei der Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr vor.
Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden betrieblichen Feuerwehr innehaben.
Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine Vorgesetztenstellung gegenüber der Leitung der Werkfeuerwehr ergibt.
Bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gehen die hauptamtlichen…
Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation…
Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation…
Die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr überträgt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die…
Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nehmen die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen und durch ein von gegenseitigem…
Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer Werkfeuerwehr oder mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.