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Der einsatztaktische Aufbau einer betrieblichen Feuerwehr entspricht dem Aufbau einer öffentlichen Feuerwehr und ist nach den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschriften auszugestalten.
Der Betrieb oder die Einrichtung hat auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Feuerwehr durch entsprechende Aufbau- und Organisationsstrukturen unter Einbeziehung des Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements am Standort zu gewährleisten. Die für die Aufgabenwahrnehmung der Leitung der betrieblichen Feuerwehr erforderlichen Informationen und die dazu notwendige Einbindung in organisatorische Prozesse sind vom Betrieb oder der Einrichtung sicherzustellen.
Die Leitung der betrieblichen Feuerwehr berät die Geschäftsführung des Betriebs oder der Einrichtung insbesondere zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Absatz 2, zu den Inhalten des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie zu strategischen Entwicklungen der betrieblichen Feuerwehr.
Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall angefordert wird, richtet sich die Einsatzleitung nach der Vereinbarung gemäß § 28.
Für den Dienstbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die den regulären Wachbetrieb organisiert und verantwortet.
Die Ausrüstung der betrieblichen Feuerwehr ist auf die Erfordernisse der zu schützenden Betriebe oder Einrichtungen abzustimmen und bei Veränderungen anzupassen.
Es ist sicherzustellen, dass die Leitung der Werkfeuerwehr so in die Organisationsstruktur des Betriebes oder der Einrichtung eingeordnet ist, dass sie aktiv…
Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung…
Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten…
Die Werkfeuerwehren sind orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4 aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Sofern sich aus…
Werkfeuerwehren können entsprechend dem Gefährdungspotenzial sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Betriebes oder der Einrichtung bestehen.
Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.