Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.
Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes fest.
Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten Meldepflichten unberührt.
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den…
Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden.…
Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die…
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über…
Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den…
Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen für die gemeinsame Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 7. Teil 9 Ermächtigung zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.