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Aufgaben und Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegt.
Während der Betriebszeiten muss in der Einsatzzentrale ständig eine Person anwesend sein, die über eine Ausbildung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz verfügt.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes durch die betriebliche Feuerwehr nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betrieb von auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten bleiben unberührt.
Betriebe und Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, können die Aufgaben der Einsatzzentrale an einem Standort durchführen lassen. Über die Zulässigkeit dieser organisatorischen Möglichkeit entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids unter anderem unter Berücksichtigung vorhandener standortspezifischer Besonderheiten, der sicherzustellenden Kommunikationsabläufe insbesondere zu den örtlich zuständigen Aufgabenträgern sowie der erforderlichen Fähigkeit zur Bewältigung von parallelen Einsatzlagen an allen Standorten. Sofern die Entscheidung Auswirkungen auf Standorte in unterschiedlichen Regierungsbezirken hat, ist eine einheitliche Zuständigkeit durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde entsprechend § 16 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festzulegen. Die Einsatzzentrale nimmt auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids für die Werkfeuerwehren aller Standorte die Aufgabe nach den Absätzen 1 bis 4 wahr und ist einer der Werkfeuerwehren zuzuordnen.
Einer Einsatzzentrale nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass interne Notrufe jederzeit angenommen werden, die Alarmierung der Werkfeuerwehr gewährleistet ist und die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde- und Informationsverpflichtungen erfüllt werden. Über der Zulässigkeit der Ausnahme entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids. Teil 8 Gemeinsame Werkfeuerwehr
Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung…
Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall…
Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten…
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt.…
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen…
Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.