§ 9 WFwVO
Informationspflicht
(1)
Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Organisation und Ausstattung der Werkfeuerwehr haben können, sowie personelle und strukturelle Änderungen in der Leitung der Werkfeuerwehr sind durch den Betrieb oder die Einrichtung unverzüglich dem Ministerium für Inneres und Sport anzuzeigen.
(2)
Auf Anforderung sind dem Ministerium für Inneres und Sport Einsatzberichte der Werkfeuerwehren vorzulegen.