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Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Angehörige in die Freiwillige Feuerwehr auf (Mitgliedschaft). Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Angehörigen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, befördert und entlässt diese.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe für eine Ablehnung können fehlende Eignung, tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 oder ein anderer wichtiger Grund sein.
Vor der Aufnahme hat die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr oder eine von ihr oder ihm beauftragte Führungskraft ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu führen, in dem insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr gemäß der §§ 12 und 13 behandelt werden.
Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie werden…
Über die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 9.
Für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr des Beschäftigungsortes ist die schriftliche Zustimmung der Leiterinnen oder Leiter der Feuerwehr sowohl…
Aus sachlichen Gründen sowie auf Ersuchen der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Mitglied aus der…
Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr (Fachberaterinnen und Fachberater) für die Bereiche ABC,…
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören. Teil 2 Aufnahme in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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