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Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Disziplinarmaßnahmen sind:
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Bei schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.