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Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die Stadt Frankfurt beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben und den Ausgaben für Investitionen der Vogelschutzwarte nach folgendem Schlüssel: Hessen 47 % Rheinland-Pfalz 26 % Saarland 9 % Stadt Frankfurt 18 %.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausgaben für Bauunterhaltung und Bauinvestitionen einschließlich Grunderwerb und Erschließung. Die hierfür erforderlichen Ausgaben werden vom Land Hessen allein getragen, in dessen Eigentum die Gebäude und die Liegenschaften der Vogelschutzwarte übergehen. Die Stadt Frankfurt als Anfallberechtigte des aufgelösten Vereins wird das hierfür Erforderliche veranlassen.
Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Zustimmung der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Stadt Frankfurt. Werden im Gesetzgebungsverfahren zusätzliche Maßnahmen beschlossen, trägt das Land Hessen die daraus begründeten Ausgaben, soweit sie von den Vertragspartnern nicht genehmigt werden. Zu erwartende Mehrausgaben im Vollzug des Haushaltsplans bedürfen einer Zustimmung nur dann, wenn sie nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen.
Rheinland-Pfalz, Saarland und die Stadt Frankfurt leisten zum 1. April eines jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 v.H. des zu erwartenden Kostenanteils und bis zum 10. Dezember die Abschlusszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Istausgaben für das laufende Haushaltsjahr.
Sondermittel, die der Vogelschutzwarte für Forschungsaufträge zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht zur Deckung allgemeiner Ausgaben Verwendung finden.