§ 21 VVVG SNPrüfung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 18 SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
§ 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Prüfung durch den Landtagspräsidenten Der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den…
Art. 71 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die…
Art. 1 Nr. 2 SN-2933Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksbescheid
§ 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
§ 33 Abs. 1 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksantrags.