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Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Auszubildenden oder die Auszubildende mit dessen oder deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) bei der Saarländischen Verwaltungsschule zur Prüfung anzumelden.
In den Fällen des § 9 und bei Wiederholung der Prüfung, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
die Berichtshefte als Ausbildungsnachweis,
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
die Bescheinigung über die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
gegebenenfalls die Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3