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Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 13 gilt entsprechend.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem der Prüfungsbereiche nach § 16 Absatz 1 mindestens „ausreichende“ Leistungen (50 Punkte) erbracht, so ist dieser Prüfungsbereich auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, wenn er spätestens innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag des Nichtbestehens an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt. Abschnitt 9 Schlussbestimmungen