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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und der Ausbilder oder die Ausbilderin von der Saarländischen Verwaltungsschule einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in besonders schweren Fällen für nicht bestanden erklären, wenn Abschnitt V Wiederholungsprüfung
der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
eine Täuschungshandlung des Prüflings nach Abschluss der Prüfung bekannt wird.