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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 42 BBiG). Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Saarländische Verwaltungsschule setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbilder oder Ausbilderinnen rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
Haushaltswesen und Beschaffung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.