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Die bisherigen Organe Verbandsausschuss und Verbandsvorsteher nehmen bis zur konstituierenden Sitzung des Verbandsausschusses nach § 4 und Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsausschusses nach § 5 Absatz 1 ihre Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), weiterhin wahr.
Bis zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers nach § 6 vertritt die oder der Vorsitzende des Verbandsausschusses die Saarländische Verwaltungsschule nach innen und außen und nimmt die in § 6 Absatz 1 und 3 festgelegten Aufgaben und dienstrechtlichen Befugnisse wahr. Näheres hierzu bestimmt die Satzung.