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§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich aus dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331), dem Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas anderes ergibt.
Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden kann, soweit sie für Einzahlungen auf Einzelschuldverhältnisse Reichsmarkgutschriften erteilt hat und diese nicht nach Anlage V des Abkommens über deutsche Auslandsschulden behandelt worden sind, in Höhe von fünf Deutsche Mark für je einhundert Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, soweit Gläubiger bis zum 30. Juni 1976 ihr gegenüber schriftlich erklären, daß sie die vor dem 9. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten Zahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen annehmen.
Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.
die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden geregelten Verbindlichkeiten aus den von der Konversionskasse für…
Schuldverschreibungen, für die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das Gesetz zur Bereinigung…
Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt,…
Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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