§ 15 WaffRG
In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
der Verarbeitungszweck,
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
von der betroffenen natürlichen Person
Nachname oder Vorname und
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,oder
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung
Name oder Firma und
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,oder
von der betroffenen Waffe
Seriennummer der Waffe oder
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.
Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.