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Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Darüber hinaus können Inhalte aus den Lehrplänen der Freien Waldorfschulen berücksichtigt werden. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Fach und G-Fach berücksichtigen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Prüfling zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfling aufzeigen kann, in welchem Maße er über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
In der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling zunächst eine für ihn neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen. Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Prüfling schriftlich vorzulegen. Dem Prüfling ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er als Grundlage für seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Prüfling zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des Prüflings an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Prüfling aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Prüfling trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner Kenntnisse und seines Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen. In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist unzulässig. Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note gemäß § 8 für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission nach Anhören des Prüfungsfachausschusses.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Schulträgers kann an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen. Abschnitt VI Abschluss der Prüfung