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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsergebnisse in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung waren, durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt. Sie sind in Punktzahlen gemäß § 8 Absatz 2 auszuweisen.
Wurde der Prüfling in einem schriftlich geprüften Fach auch mündlich geprüft, so ist das Prüfungsergebnis des entsprechenden Faches das ungerundete Mittel der Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils.