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Die Schule legt für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens folgende Angaben enthält: Die Prüfungsliste ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Prüfungsliste, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde. Abschnitt IV Schriftliche Prüfung
laufende Nummern,
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
die gewählten Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 12) mit der Kennzeichnung des Prüfungsniveaus (L-Fach, G-Fach),
die besondere Lernleistung, falls sie eingebracht wurde, und das Fach, dem sie zugeordnet wird (§ 18),
die Fächer der mündlichen Prüfung (§ 20),
die Endnoten des Kurshalbjahres 13/2 für die Leistungen in den beiden Fächern, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen (§ 4 Absatz 2),
für jedes unterrichtete Fach eine Note gemäß § 8 für die Bewertung der Leistungen des Schülers/der Schülerin in den Jahrgangsstufen 12 und 13,
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 7),
die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung (§ 26),
die Entscheidung über die Zuerkennung des Latinums, Großen Latinums oder Graecums (§ 27),
die Gesamtqualifikation und die Gesamtnote (§ 25).