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Hat ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden, so erwirbt er/sie den schulischen Teil der Fachhochschulreife unter folgenden Bedingungen: In der Prüfung einschließlich der Fächer, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, müssen Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein L-Fach, mit weniger als 05 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 00 Punkten bewertet sein. Eine halbzahlige Gesamtpunktzahl wird aufgerundet.
in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach gemäß Anlage 1, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden,
dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein,
dabei im gesellschaftswissenschaftlichen Fach und in den beiden weiteren Fächern zusammen mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein.
Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 6. Die Abgangszeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung) erworben“. Abschnitt IX