Art. 2 Nr. 11 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen…
Art. 2 Abs. 2 SN-17156Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Anpassung von Schulordnungen an die neuen Regelungen über die Bildungsempfehlung
Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben. Die Schüler legen die…
§ 13 Abs. 1 WaldorfAbiPrO SL 2009Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland Vom 22. Juli 2009
Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im L-Fach fünf, im G-Fach drei Zeitstunden. Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann die…
§ 30 Abs. 1 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und…
Art. 2 Abs. 1 SN-10354Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen –…