Art. 2 Abs. 2 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
Für die Abiturprüfung gelten § 23 Absatz 2, § 48 Absatz 1, §§ 51, 53 Absatz 3, §§ 54 bis 56, 58, 60 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 7 bis 10, §§ 62 und 63 der…
Art. 3 Nr. 8 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt: „§ 27 Übergangsregelung Für Schüler, die im Schuljahr 2011/12 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung…
Art. 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 64 Buchst. b SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich…
§ 29 AGyKoVO SNAbendgymnasien- und Kollegverordnung
Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 23 die Abendgymnasien- und…
Art. 2 Nr. 13 SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
In § 29 Satz 1 werden die Wörter „vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen“ durch die Wörter „im…