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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Hauptschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 12. September 1997 (SächsGVBl. S. 559);
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 370) und
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67).
Die §§ 6 und 10 Abs. 3 sowie Abschnitt 3 treten am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 und 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen außer Kraft. Dresden, den 9. März 2005 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath
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