Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen prä-, intra- und postoperativen pflegerischen Versorgung und Begleitung von Menschen bei operativen und sonstigen invasiven Maßnahmen vermitteln. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung soll die Teilnehmenden befähigen, Anleitungen entsprechend dem allgemeinen Stand berufspädagogischer und weiterer bezugswissenschaftlicher…
definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Das Weiterbildungsziel soll insbesondere die Befähigung zur Übernahme folgender Aufgaben berücksichtigen:
Bewältigung beruflicher Belastungen und selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.