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Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie, in der Gerontopsychiatrie und in der Gemeindealtenpflege erfahren.
Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen und berücksichtigt soziokulturelle Unterschiede.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse…
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und…
Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Berufsausbildung in einem gesetzlich geregelten…
Die Weiterbildung soll die Teilnehmerinnen/Teilnehmer mit den vielfältigen Aufgaben der Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe vertraut machen und ihnen die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.