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Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 17.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung