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Das Land gewährt Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten
in Höhe von 60 Prozent der Kosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Kräfte,
in Höhe von 40 Prozent der Kosten der hauptberuflich beschäftigten Verwaltungskräfte.
Berechnungsgrundlage bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt und Umfang der Arbeit der Einrichtungen nach einheitlichen Kriterien berücksichtigt und stufenweise verwirklicht wird. Er wird nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung festgelegt.