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Für die Durchführung der §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 sind die Beträge maßgebend, welche sich bei der Berechnung der Besoldung beziehungsweise des Entgelts von vergleichbaren Bediensteten des Landes ergeben. Die Festsetzungen nach den §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 gelten ab 1. Januar eines jeden Jahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe im Einzelfall trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
Wird die im Stellenschlüssel festgelegte Zahl der als notwendig anerkannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht erreicht oder werden die Besoldungs- und Entgeltgruppen des Stellenschlüssels unterschritten, so sind die tatsächlich gezahlten Beträge für die Bezuschussung zugrunde zu legen.
Sinkt in einer Einrichtung, für die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, 4 und 5 sowie des § 2 Absatz 1 bisher gegeben waren, die Zahl der Unterrichtsstunden beziehungsweise Teilnehmertage in höchstens zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren um weniger als 10 Prozent unter die vorgeschriebene Mindestzahl, so gilt der bisherige Stellenschlüssel weiter.
Konnte angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Kalenderjahr in einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung kein ganzjähriger Regelbetrieb stattfinden, so ist zur Sicherung des Bestands der Einrichtung als Berechnungsgrundlage in § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 auf das Kalenderjahr abzustellen, in dem letztmalig ganzjährig ein Regelbetrieb stattfand.
Zu den Personalkosten gehören:
Dienstbezüge, Entgelte, Jahressonderzahlungen und Zuwendungen für Dienstjubiläen,
Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Beamtinnen und Beamte,
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung),
Umlagen zur Zusatzversorgung,
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
Einrichtungen, denen bisher Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Weiterbildungslehrerinnen und Weiterbildungslehrer) zuerkannt wurden, haben weiterhin Anspruch auf Zuwendung zu den Personalkosten dieser pädagogischen Kräfte, auch wenn sie die erforderliche Mindestzahl der Unterrichtsstunden unterschreiten. Eine entsprechende Angleichung der Zuwendung zu den Personalkosten ist bei den Stellen der übrigen pädagogischen Kräfte vorzunehmen.