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Das Land gewährt eine Zuwendung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes für Verwaltungskräfte der anerkannten Einrichtungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Einrichtungen auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene Unterrichtsstunden im Jahr 2.400 bis 4.800 4.801 bis 9.600 9.601 bis 14.400 14.401 bis 19.200 Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter 1 1 1 2 Schreibkräfte - 1 2 2 Für jeweils weitere 9.600 Unterrichtsstunden wird eine Zuwendung für eine weitere Sachbearbeiterin oder einen weiteren Sachbearbeiter gewährt beziehungsweise für jeweils weitere 4.800 Unterrichtsstunden eine Zuwendung für eine weitere Schreibkraft. Als Obergrenze für die Eingruppierung der hauptberuflichen Verwaltungskräfte gelten folgende Entgeltgruppen:
erste Sachbearbeiterin und erster Sachbearbeiter bis zur Entgeltgruppe E 10 TV-L; für jede weitere Sachbearbeiterin und jeden weiteren Sachbearbeiter bis zur Entgeltgruppe E 9 TV-L,
Schreibkräfte bis zur Entgeltgruppe E 5 TV-L.
Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten Teilnehmertage im Jahr bis 9.000 9.001 bis 14.000 über 14.000 Leitende Küchenkräfte 1 (E 6 TV-L) 1 (E 6 TV-L) 1 (E 9 TV-L) Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter - - 1 (E 6 TV-L) Schreibkräfte - 1 (E 5 TV-L) 1 (E 5 TV-L)
Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten, die überwiegend den besonderen Anforderungen internationaler Bildungsarbeit und der europäischen Aufgabenstellung des Saarlandes entsprechen Teilnehmertage im Jahr bis 9.000 9.001 bis 14.000 über 14.000 Leitende Küchenkräfte 1 (E 6 TV-L) 1 (E 8 TV-L) 1 (E 8 TV-L) Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter - 1 (E 10 TV-L) 1 (E 10 TV-L) 1 (E 6 TV-L) Schreibkräfte 1 (E 5 TV-L) 2 (E 5 TV-L) 2 (E 5 TV-L)
Für die Zahl der Unterrichtsstunden nach Absatz 1 Nummer 1 ist § 1 Absatz 2 Satz 1 und für die Zahl der Teilnehmertage nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ist § 1 Absatz 6 maßgebend.