Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anerkannte Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung erhalten im Rahmen des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes eine Finanzhilfe bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Personalkosten mit folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte: Zahl der Unterrichtsstunden der angeschlossenen anerkannten Einrichtungen im Jahr Zahl der Pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L ab 7.000 bis 20.000 0,5 13 ab 20.001 bis 100.000 1 14 über 100.000 1 1 15 13
Maßgebend ist die Summe der in den angeschlossenen Einrichtungen erzielten Unterrichtsstunden im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.