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Eine Weiterbildungseinrichtung nach § 4 WuHG wird staatlich anerkannt, wenn
die hauptamtliche Leitung, im Fall eines Leitungskollegiums mindestens eines seiner Mitglieder, die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG und eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder eine vergleichbare pädagogische Qualifikation besitzt,
die Kursleitung eine dem Lehrgang entsprechende Fachweiterbildung besitzt,
ein detaillierter Lehrplan für die theoretische und praktische Weiterbildung mit Lernzielen und Dozentenqualifikation vorliegt,
sie mit einer oder mehreren Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vertraglich verbunden ist, die die berufspraktischen Anteile in den jeweiligen Fachbereichen nach Abschnitt 2 bis 5 dieser Verordnung gewährleisten.