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Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.
In § 23 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 bis 5 SächsGfbWBG gleichgestellt,…
Über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung stellt das Landesamt für Soziales auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem…
Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.
Über die Erlaubnis stellt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als…
Über die Anerkennung stellt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als beglaubigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.