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Die berufspraktischen Anteile finden in Krankenhäusern, Fachkliniken und Rehabilitationseinrichtungen nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung statt, in denen die Behandlung unter rehabilitationsspezifischen Gesichtspunkten in den erforderlichen fachspezifischen, therapeutischen Einheiten wie physikalische Therapie, Krankengymnastik, Sporttherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Psychologie und Sozialpädagogik erfolgt.
Die berufspraktischen Anteile umfassen 1.600 Stunden zu je 60 Minuten, dabei jeweils mindestens 300 Stunden bei Patienten und Patientinnen mit überwiegend
neurologischen Krankheitsbildern
internistischen/geriatrischen Krankheitsbildern
orthopädischen/traumatologischen Krankheitsbildern.
Zusätzlich sind mindestens 300 Stunden in einem oder mehreren Rehabilitationsbereichen anzusetzen, in denen Patienten mit Querschnittslähmungen, mit psychiatrischen Erkrankungen oder kranke Kinder behandelt werden. Abschnitt 5 Fachpflege im operativen und endoskopischen Funktionsdienst