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Die berufspraktischen Anteile finden in Krankenhäusern nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung statt, an denen mindestens eine allgemein-chirurgische Abteilung und mindestens zwei abgegrenzte operative Abteilungen mit an Zahl und Operationen leistungsfähigen Operationseinheiten betrieben werden und Abteilungen vorhanden sind, in denen endoskopische Leistungen in der Gastroenterologie, Pneumologie und Urologie erbracht werden, die nach Art und Umfang der Endoskopien das Weiterbildungsziel gewährleisten.
Die berufspraktischen Anteile umfassen 1.600 Stunden zu je 60 Minuten: - in der Allgemeinchirurgie 600 Stunden - in der Traumatologie oder Orthopädie 300 Stunden - in einem Wahlfach (Gynäkologie, Urologie, Kieferchirurgie, HNO-Heilkunde, Augenheilkunde oder einem anderen operativen Fachgebiet) 300 Stunden - in der gastroenterologischen Endoskopie 200 Stunden - in der pulmologischen Endoskopie 200 Stunden Abschnitt 6 Fachpflege in der Schmerztherapie, Onkologie, Palliativmedizin und im Hospiz
im Operationsdienst
in der Endoskopie