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Die berufspraktischen Anteile finden in Krankenhäusern, Fachkliniken, Altenpflegeheimen, Hospizeinrichtungen und ambulanten Versorgungseinrichtungen nach § 2 Nr. 4 statt, in denen die Behandlung und Versorgung unter schmerztherapeutischer, onkologischer und palliativmedizinischer Sicht erfolgt.
Die berufspraktischen Anteile umfassen 1.600 Stunden zu je 60 Minuten, davon jeweils mindestens: Die Anerkennung der Einsatzgebiete erfolgt durch die Kursleitung, dabei kann Berufserfahrung in den aufgeführten Bereichen auf die berufspraktischen Anteile angerechnet werden. Die verbleibenden 600 Stunden können auf die vorgeschriebenen Praktika verteilt oder am eigenen Arbeitsplatz abgeleistet werden, wenn dort Patientinnen oder Patienten mit den in Absatz 2 genannten Krankheitsbildern versorgt werden. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
300 Stunden in Einrichtungen mit überwiegend schmerztherapeutischen Krankheitsbildern,
300 Stunden in Einrichtungen mit überwiegend onkologischen Krankheitsbildern,
300 Stunden in Einrichtungen mit überwiegend palliativmedizinischen Krankheitsbildern sowie
100 Stunden in einem stationären oder ambulanten Hospiz.