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Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten…
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für…
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.